TVöD und TV-L

Seit dem 1. Oktober 2005 gilt für Beschäftigte im Bereich Bund und Kommunen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Jedoch wurde er nicht von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) unterzeichnet, weshalb am 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft trat. Der TVöD ersetzt den Bundesangestelltentarif (BAT) sowie die Tarifverträge für Beschäftigte des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber und unterscheidet sich in einigen Punkten von den bisherigen Verträgen.

Neuerungen

So gibt es nun einheitliche Tabellenentgelte für Kommunen und Bund und keine Unterscheidung mehr in unterschiedliche Tarifrechte für Angestellte und Arbeiter/-innen sowie in die Bereiche Bund und Kommunen. Weitere Änderungen wurden bei der Bezahlung beschlossen, so dass die Gehaltsstufen auf sechs reduziert wurden und die höchste Stufe nach 15 Jahren erreicht wird. Der Aufstieg erfolgt nun nach dem Grundsatz der tatsächlichen Beschäftigungsdauer und orientiert sich nicht mehr wie bisher am Dienstalter (Senioritätsprinzip).

Neu aufgenommen wurden zudem Leistungsprämien sowie -zulagen, die zusätzlich zum Tabellenentgeld gezahlt werden können.

Wissenschaftlerzulagen

Für Wissenschaftler/-innen gilt daher zum Beispiel, dass unter Vorweisung von Berufserfahrung die erste Stufe der Entgeltgruppe übersprungen werden kann und direkt die Aufnahme in Stufe 2 erfolgt. Des Weiteren können Mitarbeiter/-innen bei überdurchschnittlichen Leistungen vorzeitig nach höheren Gehaltsstufen bezahlt werden, während bei Leistungsminderungen der Schritt auf die nächste Stufe verlangsamt werden kann.

Zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten oder um das Arbeitsangebot für besondere Fachkräfte attraktiver zu gestalten, können monatliche Zulagen an Mitarbeiter/-innen gezahlt werden, die bis zu zwei Gehaltsstufen höher liegen. Zur Motivation von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen auf Drittmittelstellen können 10 Prozent des Jahresgehalts als Sonderzahlung berechnet werden.

Weist ein/e Mitarbeiter/-in beständig gute Leistungen auf, kann diese/-r durch vom/von der Arbeitgeber/-in selbst bestimmte monatliche Sonderzahlungen belohnt werden, möglich ist ebenfalls eine vom/von der Arbeitgeber/-in selbst bestimmte einmalige Prämie. Die genannten Möglichkeiten werden jedoch häufig nicht ausgeschöpft.

Professorenzulagen

Professoren/Professorinnen werden nur noch in ein W-Amt berufen. Dieses umfasst die Besoldungsgruppen W1 bis W3, jedoch können nur in den Stufen W2 und W3 unter folgenden Voraussetzungen Leistungsbezüge hinzutreten: wenn als Grund ein Berufungs- oder Bleibeverfahren vorliegt, wenn der/die Professor/-in besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbringt oder Funktionen und besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung übernimmt, kann eine Leistungszulage gewährleistet werden.

Einen Dienstaltersaufstieg, wie es in der C-Besoldung üblich war, gibt es in der W-Besoldung hingegen auch nicht. Zu den Grundgehältern können bereits ab Stufe W1 (kinderbezogene) Familienzuschläge gezahlt werden.

Juniorprofessorenzulagen

An Juniorprofessoren/-professorinnen des W1-Amtes können keine Leistungsbezüge gewährt werden, es kann jedoch nach positiver Leistungserbringung eine Zulage von derzeit 260,- Euro erstattet werden. Sofern die Deckung des Personalbedarfs dies erfordert, können Sonderzulagen gewährleistet werden, welche zehn Prozent des monatlichen Grundgehaltes nicht übersteigen.

Unverändertes

Unverändert bleiben unterdessen die Regelungen zum Arbeitsvertrag, zu den Arbeitsbedingungen sowie die allgemeinen Regelungen zur Eingruppierung. Ebenso bleiben die Krankenbezüge wie bisher bestehen, deren Bezugsdauer wurde jedoch abhängig von der Beschäftigungszeit von 26 Wochen auf bis zu 39 Wochen erhöht. Ähnliches gilt für den Urlaub, Sonderurlaub, die Freistellung von der Arbeit sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Altersvorsorgetarife und der Tarifvertrag zur Altersteilzeit wurden unverändert übernommen.

Während der Bund seit dem 1. April 2008 nicht mehr zwischen den Tarifgebieten Ost und West unterscheidet, bleiben bei den Kommunen sowie dem TV-L getrennte Regelungen bestehen. Der TV-L gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/einer Arbeitgeber/-in stehen, der/die Mitglied einer TdL oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. Der Vertrag stützt sich auf den TVöD, unterscheidet sich jedoch in einigen Punkten bezüglich der Regelungen für Lehrkräfte und in der Wissenschaft.

Gehaltstabellen und Tarifrechner

Hier können Sie im Bereich Bund die Gehaltstabellen sowie einen Tarifrechner des TVöD für das gesamte Bundesgebiet einsehen.
Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) können Sie hier die Gehaltstabellen sowie einen Tarifrechner des TVöD für das Tarifgebiet West bzw. für das Tarifgebiet Ost einsehen.

Hier stehen Ihnen die Gehaltstabellen sowie ein Tarifrechner des TV-L für das Tarifgebiet West bzw. das Tarifgebiet Ost zur Verfügung.
Hier finden Sie nähere Informationen zur W-Besoldung.